rechtliche Voraussetzungen für eine Webseite/einen Blog sowie Geld verdienen mit einer Webseite/einem Blog
Erstellt von LuNe am 6. Juni 2008
Alles Nachfolgende stellt eine Meinungsäußerung meinerseits dar, es ist keine Rechtsberatung und befreit nicht selbst gegebenenfalls einen Rechtsanwalt zu konsultieren und/oder das Finanz/Gewerbeamt.
Vielleicht reicht es als Anregung zum Selbststudium für Betroffene.
Bevor ich darauf eingehe noch einige Vorbemerkungen, weil ja oft auch Schüler und Jugendliche "eigene" Webseiten/Blogs haben.
Rechtlich betrachtet benötigt man zuerst, um eine Webseite/einen Blog ins Internet zu stellen, eine Domain und Webspace.
Eine registrierte Domain setzt einen Vertrag mit einem entsprechenden Anbieter voraus.
Zum Abschluss eines solchen Vertrages muss man voll geschäftsfähig sein, d.h. Mindestalter 18 Jahre bzw. Dazu wird ein Vertrag geschlossen zwischen einem Anbieter und einer voll geschäftsfähigen Person bzw. Vertretungsberechtigten, dass wären bei Kindern und Jugendlichen in der Regel die Eltern sein. Diese Person ist dann Domaininhaber.
Bei der deutschen Registrierungsstelle
für die .de Domain gibt es neben dem Domaininhaber dann noch einen
"Administrativer Ansprechpartner
Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und gegenüber DENIC auch verpflichtet ist, sämtliche die Domain ………. betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden."
Verbindlich entscheiden kann aber nur, wer voll geschäftsfähig ist (BGB
). Insofern kann m.E. nicht auf den sog. Taschengeldparagraph verwiesen werden.
Diese Regelungen werden wohl auch für andere Registrierungsstellen wie z.B. com gelten.
Weiterhin braucht man Webspace, also einen Platz wo die Dateien gespeichert werden. Dazu wird ein Vertrag geschlossen zwischen einem Anbieter und einer voll geschäftsfähigen Person bzw. Vertretungsberechtigten, dass wären bei Kindern und Jugendlichen in der Regel die Eltern sein. Falschangaben bei einer Registrierung können den Tatbestand des Betruges und/oder der Urkundenfälschung erfüllen.
Anbieter zur Registrierung einer Domain + Anbieter für Webspace können identisch sein.
Gewerbe - siehe auch Gewerbeordnung
In der Rechtsprechung hat sich folgende Definition durchgesetzt:
Ein Gewerbe ist jede erlaubte selbständige zum Zwecke der Gewinnerzielung vorgenommene nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt wird …..
Daraus folgt: Erzielung von Geld oder geldwerten Vorteil mittels Werbung auf einer Homepage/einem Blog hat natürlich zum Ziel Gewinn zu erzielen. Das schließt selbstverständlich auch die Kostendeckung zum Betreiben der Webseite/des Blogs ein. Ergo: Eine Gewerbeanmeldung ist erforderlich
Einnahmen durch Veröffentlichung der Webseite/dem Blog
Wann besteht eine Einkommenssteuerpflicht
Einkommensteuer-Grundfreibetrag (derzeit 7.664 Euro)-das bezieht sich auf alle Einkommensarten, nicht nur Einkommen aus der Webseiten/Blog-Werbung.
Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt steuerpflichtig.
Gesetzliche (steuerrechtliche) Grundlage ist § 15(2) Einkommenssteuergesetz (EStG):
"(2) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, (…)
Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist."
Umsatzsteuer
Umsatzsteuergesetz (UStG)
§ 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
(1) 1Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Man hat also die Möglichkeit sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen, wenn die Einnahmen durch das Betreiben der Webseite/dem Blog im Kalenderjahr nicht 17.500€ überschreiten.
Damit entfällt dann auch sowohl
- eine Umsatzsteuervorzahlung
- aber auch das Gegenrechnen von Umsatzsteuereinnahmen und Umsatzsteuerausgaben
- Rechnungen mit Mehrwertsteuer auszustellen
Auf deiner Rechnung (ohne MWSt) muß dann stehen, dass du gemäß § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit bist.
Wer gegenüber Unternehmen als vollwertiger Geschäftspartner auftreten möchte, darf selbstverständlich diese Steuer ausweisen, muß sie dann aber auch abführen, und zwar für alle seine gewerblichen Einnahmen.
Wenn eine Umsatzsteuerbefreiung vorliegt, bedeuted das nicht zwangsläufig, dass damit automatisch auch die Einkommenssteuerpflicht entfällt.
Einnahmen müssen in jedem Fall im Rahmen einer Einnahmen/Überschussrechnung dem Finanzamt im Rahmen der Einkommenssteuererklärung mitgeteilt werden. Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen muß dies, in der Regel, durch die Eltern, erfolgen.
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